STATUTEN

STATUTEN

Der Verein der Grundkatasterführer Österreichs 
 

Beschlossen von der Generalversammlung
am 26.04.2024 in Wiener Neustadt

 

§ 1 Name und Sitz

Der „Verein der Grundkatasterführer Österreichs“ ist föderalistisch geführt, unpolitisch und hat seinen Sitz in 1020 Wien, Schiffamtsgasse 1-3. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
 

§ 2 Zweck des Vereines

(1) Förderung der dienststellenübergreifenden Gemeinschaft, Bilden von Netzwerken zum Wissens- und Erfahrungsaustausch
(2) Wahrung von sozialen und fachlichen Interessen und Vertretung der Standesinteressen der Vereinsmitglieder, soweit die Vertretung dieser Interessen nicht der Personalvertretung vorbehalten sind
(3) Veranstalten und Abhalten von Vereinsversammlungen, Vorträgen, Schulungen und Diskussionen über wissenschaftliche, fachliche und gemeinnützige Fragen
(4) Herausgabe von Vereinsinformationen in analoger oder digitaler Form
(5) Zur Verfügung stellen von Informationen sowie Einrichtung der notwendigen Infrastruktur zum Gebrauch durch die Vereinsmitglieder
(6) Pflege der Geselligkeit durch Veranstaltung von Ausflügen und Festen
(7) Sammeln und Einbringen von Verbesserungsvorschlägen, die aus dem Arbeitsumfeld der Vereinsmitglieder stammen
(8) Gewährung von Unterstützung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
 

§ 3 Einnahmen des Vereines

(1) Mitglieds- und Förderungsbeiträge: Die Höhe wird von der Vereinsleitung vorgeschlagen und durch die Generalversammlung beschlossen.
(2) Spenden, Förderungen oder sonstige Vermögenszufälle, eventuelle Zinsen aus dem Vermögen des Vereines
 

§ 4 Ausgaben des Vereines

Das Vermögen des Vereines darf nur für in diesen Statuten bezeichneten Zwecke verwendet werden.
Das Vermögen des Vereines darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden.
 

§ 5 Mitglieder des Vereines

Ordentliche, außerordentliche, assoziierte, unterstützende und Ehrenmitglieder:
 

(1) Ordentliche Mitglieder können alle Bediensteten, die im Bereich des BEV in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, sein.
(2) Außerordentliche Mitglieder können alle Bediensteten des Ruhestandes sein, die im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesens ein Dienstverhältnis hatten.
(3) Assoziierte Mitglieder können alle aktiven Bediensteten sein, die außerhalb des BEV in verwandter Dienstverwendung stehen (z.B. Bundesministerien, Landesdienststellen).
(4) Unterstützende Mitglieder können alle Personen (auch juristische Personen) werden, die den Förderungsbeitrag entrichten.
(5) Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenobmännern/Ehrenobfrauen können durch Beschluss der Generalversammlung jene Personen – bei juristischen Personen ein Vertreter/eine Vertreterin ernannt werden, welche sich um den Verein und seine Mitglieder besonders verdient gemacht haben.
 

§ 6 Mitgliedschaft – Pflichten und Rechte

(1) Die Aufnahme der ordentlichen, außerordentlichen, assoziierten und unterstützenden Mitglieder erfolgt durch den jeweiligen Landesvorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Antrages.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) Durch eine Austrittserklärung
b) Durch Ausschluss wegen Verletzung der Pflichten auf Beschluss des Vorstandes oder über schiedsgerichtliche Erkenntnisse
c) Durch Ableben
d) Für ordentliche und assoziierte Mitglieder ist beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis beim BEV eine automatische Übernahme als außerordentliches Mitglied vorgesehen, außer die Mitgliedschaft wird durch eine Austrittserklärung beendet.
(4) Mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen.
(5) Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder verpflichten sich,

a) die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten, wobei für ordentliche und assoziierte Mitglieder der volle Mitgliedsbeitrag gilt. Für außerordentliche Mitglieder gilt der halbe Beitrag. Mitglieder, welche mit der Entrichtung ihrer Beiträge ein Jahr in Rückstand sind, werden nach zweimaliger Zahlungsaufforderung aus dem Mitgliederstand ausgeschieden. Lehrlinge haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Neue ordentliche Mitglieder zahlen im ersten Jahr der Mitgliedschaft keinen Beitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich zu entrichten (Kalenderjahr).
b) der Beitragspflicht unaufgefordert nachzukommen.
c) das Gedeihen des Vereines nach allen Kräften zu fördern, insbesondere die Statuten des Vereines zu beachten, die Standesehre zu wahren, sich allen rechtmäßigen Anordnungen und Beschlüssen der Vereinsleitung sowie denen der Versammlungen (Generalversammlung, Landesversammlungen) und Schiedsgerichte zu fügen.
(6) Bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten ist das Mitglied mit Begründung auszuschließen.
(7) Rechte der Mitglieder:

Die Mitglieder haben ein Recht auf:

a) Teilnahme an allen ausgeschriebenen Versammlungen des Vereines
b) Ausübung des Stimmrechtes als ordentliche oder assoziierte Mitglieder bei den Wahlen (aktives Wahlrecht)
c) Wahl in die Vereinsleitung (passives Wahlrecht)
d) eine einmalige nicht rückzahlbare Unterstützung bei nachgewiesener unverschuldeter Notlage nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Diese kann allen Mitgliedern auf Antrag zugebilligt werden. Diese Mitglieder müssen mindestens 18 Monate dem Verein angehören und die Beiträge eingezahlt haben. 

§ 7 Interne Gruppen

(1) Zur leichteren Erfüllung der Vereinsaufgaben errichtet der Verein 
a) Landesgruppen ohne Rechtspersönlichkeit
b) eine Gruppe der Pensionisten/Pensionistinnen
(2) Jedes Vereinsmitglied gehört einer bestimmten Landesgruppe oder der Gruppe der Pensionisten/Pensionistinnen an. Die Zugehörigkeit richtet sich bis zur Pensionierung nach dem Sitz der Dienststelle. Mit Übertritt in den Ruhestand erfolgt der Wechsel in die Gruppe der Pensionisten/Pensionistinnen. Auf Antrag kann die Zugehörigkeit zu einer anderen Landesgruppe gewechselt werden.
(3) Jede Landesgruppe entsendet den Landesobmann/die Landesobfrau in die Vereinsleitung.
(4) Die Gruppe der Pensionisten/Pensionistinnen sendet einen Vertreter/eine Vertreterin in die Vereinsleitung.
(5) Die Landesgruppen sind keine Zweigvereine im Sinne des § 1 (4) VerG2002.

§ 8 Vereinsleitung:

(1) Ihr gehören als Funktionäre an:
a) Bundesobmann/Bundesobfrau
b) Bundesobmannstellvertreter/Bundesobmannstellvertreterin
c) Schriftführer/Schriftführerin, Schriftführerstellvertreter/Schriftführerstellvertreterin
d) Kassier/Kassierin, Kassierstellvertreter/Kassierstellvertreterin
e) Landesobmänner/Landesobfrauen
f) Vertreter der Pensionisten/Pensionistinnen
g) erforderliche Fachberater/Fachberaterinnen

Der Bundesobmann/die Bundesobfrau ist organschaftlicher Vertreter/Vertreterin des Vereines, bei Verhinderung dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin im Sinne §2 VerG 2002.
(2) Sämtliche Funktionäre/Funktionärinnen sind jährlich zu mindestens einer erweiterten Vorstandssitzung einzuladen. Diese erweiterte Vereinsleitungssitzung ist bei Anwesenheit von 7 Funktionären/Funktionärinnen mit Stimmenmehrheit beschlussfähig. Die Vorstandssitzung kann als Videokonferenz abgehalten werden. Auch hier gilt die Beschlussfähigkeit.
(3) Die Vereinsleitung hat die bei der Generalversammlung der Mitglieder gefassten Beschlüsse zu vollziehen, über die Statuten zu wachen und die Interessen der Mitglieder zu vertreten.
(4) Die Funktionäre/Funktionärinnen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben die mit dem Antritt eines Mandates verbundenen Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen. Erwachsen den Funktionären/Funktionärinnen Spesen aus ihrer für den Verein geleisteten Tätigkeit, so kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine Entschädigung zugesprochen werden.

§ 9 Wahlen

(1) Die Wahlen erfolgen mittels eines Stimmzettels mit Ausnahme (4)) (analog oder digital) mit relativer Stimmenmehrheit. Die Funktionsperiode umfasst fünf Jahre.
(2) Wahl der Vereinsleitung (ausgenommen Landesobmann/Landesobfrau bzw. Pensionistenvertreter / Pensionistenvertreterin):
a) Wahl eines dreiköpfigen Wahlausschusses durch die Generalversammlung oder durch Aussendung mit Einspruchsmöglichkeit b) Einbringungsmöglichkeit eines Wahlvorschlages durch jedes ordentliche Mitglied an den Wahlausschuss bis spätestens 6 Wochen vor der Wahl
c) Erstellung und Aussendung eines endgültig ausgearbeiteten Stimmzettels durch den Wahlausschuss an die ordentlichen Mitglieder bis 4 Wochen vor der Wahl
d) Übergabe bzw. Übersendung der Stimmzettel mit Einlangen der Stimmzettel (unter Verschluss) an den Wahlausschuss unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht bis 1 Woche vor der Generalversammlung
e) Auswertung der Stimmzettel und Mitteilung des Wahlergebnisses an die Generalversammlung durch den Wahlausschuss.
(3) Wahl der Landesobmänner/Landesobfrauen (-stellvertreter/-stellvertreterinnen) per Briefwahl
Siehe (2) a bis e
(4) Wahl der Landesobmänner/Landesobfrauen (-stellvertreter/-stellvertreterinnen) per Handzeichen
a) Aussendung des Wahlvorschlages des Landesvorstandes mit Einspruchsmöglichkeit, an alle stimmberechtigten Mitglieder.
b) Erstellung und Aussendung per E-Mail des ausgearbeiteten Wahlvorschlages an alle Landesmitglieder bis 4 Wochen vor der Wahl
c) Weitere Wahlvorschläge können bis spätestens 1 Woche vor Abhaltung der Landesversammlung beim Landesvorstand eingebracht werden.
d) Auf Beschluss des Landesvorstandes kann unter Wahrung der Wahlvorlaufzeiten und entsprechender Kundmachung der Wahlwerber an die Mitglieder das Wahlgeschehen durch Abstimmung während der Landesversammlungen durchgeführt werden. Über die Art der Wahl (per Handzeichen oder Briefwahl) wird bei der Landesversammlung abgestimmt.
e) Das Ergebnis (Stimmen dafür, dagegen, enthaltene) ist genau zu dokumentieren.
(5) Ausgeschiedene Funktionäre/Funktionärinnen werden von deren gewählten Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder neuen Funktionären/Funktionärinnen ersetzt. Bis zur Neuwahl werden auf Beschluss der nächsten Generalversammlung/Landesversammlung Ersatzfunktionäre/Ersatzfunktionärinnen bestellt.
(6) Die Wiederwahl bereits gewählter Funktionäre/Funktionärinnen ist zulässig. 
 

§ 10 Aufgaben der Funktionäre

(1) Bundesobmann/Bundesobfrau
a) Vertretung des Vereines nach Außen
b) Einberufung der Generalversammlungen (Mitgliederversammlung), Ausschusssitzungen, Vereinsleitungssitzungen und Einrichtung von Arbeitsausschüssen (die Ausschusssitzungen können auch in Form von Teilsitzungen nach regionalen Gesichtspunkten abgeführt werden).
c) Vorsitz bei den Generalversammlungen, allen Ausschusssitzungen sowie Besprechungen mit der Dienstbehörde. Rechtsverbindliche Fertigung für den Verein gemeinsam mit dem Schriftführer/der Schriftführerin; bei Ausfertigung die Finanzgebarung betreffend gemeinsam mit dem Kassier/der Kassierin.
(2) Bundesobmannstellvertreter/Bundesobmannstellvertreterin
Im Verhinderungsfalle des Obmannes/der Obfrau führt einer der Stellvertreter die Agenden des Bundesobmannes/der Bundesobfrau. Bei dauerhafter Verhinderung oder Ausscheiden des Obmanns/der Obfrau, kann der der Vorsitz zwischen den Stellvertretern wechseln. Die Reihenfolge wird durch die Vereinsleitung festgelegt. Die Bundesobmann-Stellvertretung erfolgt durch die Landesobmänner/Landesobfrauen. Diese Funktion kann in festgelegten Intervallen zwischen den Landesobmännern/Landesobfrauen wechseln.
(3) Schriftführer/Schriftführerin
a) Protokollführung bei den Generalversammlungen, bei Ausschusssitzungen soweit dies vom Obmann/Obfrau angeordnet wird. Bei Landesversammlungen übernimmt die Protokollführung ein Mitglied der Landesgruppe. 

b) Erledigung von Schriftstücken
c) Gegenzeichnung der rechtsverbindlichen Ausfertigungen des Vereines
(4) Kassier/Kassierin
a) Verbuchung des Ein- und Ausganges, Überwachung des rechtzeitigen Einganges und Hereinbringung der Mitgliedsbeiträge, Erstellen einer Abrechnungsübersicht
b) Gegenzeichnung der Ausfertigungen des Vereines betreffend die Finanzgebarung. Im Verhinderungsfalle übernehmen die Agenden des Kassiers sein Stellvertreter.
c) Führung der Mitgliederlisten, Zuordnung und Änderung zu einer Mitgliedergruppe, Information an Landesobmann/Landesobfrau oder Pensionistenvertreter
(5) Landesobmann/Landesobfrau
a) Vertretung der Interessen der Mitglieder der Landesgruppe im Vorstand
b) Mitgliederwerbung und Begrüßungsmodalitäten
c) Einberufung der Landesversammlungen und Arbeitssitzungen im Bereich der Landesgruppe
d) Berichterstattung über die Tätigkeit der Landesgruppe bei der Vereinsleitungssitzung. Im Verhinderungsfalle übernimmt die Agenden des Landesobmannes sein Stellvertreter.
(6) Ausschussmitglieder und Fachberater Mitarbeit in Arbeitsausschüssen und Bearbeitung der durch den/die Bundes- oder Landesobmann/ Bundes- oder Landesobfrau bestimmten Agenden.
 

§ 11 Vorstand

(1) Dieser besteht aus
a) Bundesobmann/Bundesobfrau
b) Bundesobmannstellvertreter/Bundesobmannstellvertreterin bzw. Bundesobfraustellvertreter/Bundesobfraustellvertreterin
c) Schriftführer/Schriftführerin
d) Kassier/Kassierin
(2) Bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes einschließlich des Obmannes/der Obfrau ist dieser beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes/der Obfrau.
(3) Der Vorstand kann Fachberater / Fachberaterinnen oder Ausschussmitglieder ohne Stimmrecht auf Dauer zu Sitzungen beiziehen.
(4) Vor den Vorstand gehören alle Vereinsangelegenheiten welche nicht ausdrücklich erweiterten Vorstandssitzungen, der Generalversammlung oder dem Obmann / der Obfrau vorbehalten sind. 

Seine Befugnisse sind:

a) Aufnahme und Ausschluss der ordentlichen, außerordentlichen, assoziierten und unterstützenden Mitglieder und Ehrenmitglieder
b) Verwaltung des Vermögens; hierüber ist der Generalversammlung Rechnung zu legen
c) Gewährung von Unterstützungen
d) Zuerkennung von Spesenersätzen an die Funktionäre / Funktionärinnen
 

§ 12 Rechnungsprüfer

(1) Von der Generalversammlung sind für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen im Sinne des § 5 (5) VerG 2002 und zwei Ersatzrechnungsprüfer/Ersatzrechnungsprüferinnen zu wählen
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen ist die Überprüfung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Vermögensaufstellung (Finanzgebarung).
(3) Die Rechnungsprüfung hat binnen vier Monaten nach Erstellung der Abrechnungsübersicht des Vereines über das Rechnungsjahr durch zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen zu erfolgen, worüber ein Rechnungsbericht zu führen ist. Die Abrechnungsübersicht muss binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
(4) Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen haben der Generalversammlung alljährlich über ihre Überprüfung zu berichten.
(5) Die Ersatzrechnungsprüfer/Ersatzrechnungsprüferinnen treten bei Verhinderung der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen an deren Stelle. 

§ 13 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

(1) Die Generalversammlung findet jährlich an einem jeweils zu bestimmendem Ort statt und wird vom Bundesobmann/von der Bundesobfrau mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Wirkungskreis der Generalversammlung:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes über die Tätigkeit der Vereinsleitung, über die Vereinsverwaltung und über die Finanzgebarung.
b) Entgegennahme der Wahlergebnisse für die Vereinsleitung.
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und zwei Ersatzrechnungsprüfern/Ersatzrechnungsprüferinnen parallel zur Funktionsperiode.
d) Wahl eines dreiköpfigen Wahlausschusses.
e) Festsetzung der Mitglieds- und Förderungsbeiträge nach vorausgegangenem Vereinsleitungsbeschluss.
f) Allfällige Änderungen der Statuten und Entscheidung über die Umgestaltung oder Auflösung des Vereines sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenobmännern/Ehrenobfrauen.
h) Beschluss von Anträgen und Resolutionen.
(3) Die Generalversammlung ist durch die anwesenden Mitglieder und einfache Stimmenmehrheit beschlussfähig.
 

§ 14. Außerordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

(1) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden,
a) durch den Bundesobmann/die Bundesobfrau, wenn sich Fälle ereignen sollten, die der Kompetenz der Generalversammlung unterstehen.
b) durch einen Vorstandsbeschluss.
c) wenn mindestens 1/3 der Landesgruppen eine solche fordern.
d) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder eine solche fordern (§ 5 (2) VerG 2002).
e) durch die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen bei schwerwiegendem und beharrlichem Verstoß gegen die Rechnungslegungspflichten (§ 21 (5) VerG 2002).
(2) Für diese außerordentliche Generalversammlung gelten dieselben Bedingungen wie für die ordentliche Generalversammlung.
 

§ 15 Landesversammlungen

(1) Die alljährlichen Landesversammlungen sind vom zuständigen Landesobmann für die Landesgruppe mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen. Gleichzeitig soll mindestens ein Vorstandsmitglied eingeladen werden.
(2) Wirkungskreis der Landesversammlung:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Landesobmannes/der Landesobfrau
b) Entgegennahme des Wahlergebnisses für den Landesobmann/die Landesobfrau und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin (alle fünf Jahre).c) Wahl eines dreiköpfigen Wahlausschusses
d) Vorbereitung von Anträgen und Resolutionen für die Generalversammlung
(3) Die Landesversammlung ist durch die anwesenden Mitglieder und einfache Stimmenmehrheit beschlussfähig.
 

§ 16 Streitigkeiten – Schiedsgerichte

(1) Aus den Vereinsverhältnissen entstandene Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Vereinsleitung werden durch ein Schiedsgericht beigelegt.
(2) In dieses Schiedsgericht wählen beide Parteien je zwei Schiedsrichter, welche wieder ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden wählen.
(3) Sollten zum Vorsitzenden mehrere nominiert werden, so entscheidet unter diesen das Los.
(4) In das Schiedsgericht darf kein Mitglied der Vereinsleitung gewählt werden.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit.
(6) Gegen die schiedsrichterlichen Erkenntnisse gibt es keinen Rekurs. Über die schiedsrichterlichen Verhandlungen sind Protokolle aufzunehmen und den Vereinsakten beizuschließen.
 

§ 17 Auflösung des Vereines

Im Falle der Auflösung des Vereines durch die Generalversammlung bestimmt diese über die Verwendung des Vereinsvermögens. Im Falle der behördlichen Auflösung soll das Vermögen dem Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs zufallen.

§ 18 Informationspflicht

Die Vereinsleitung hat außer der Generalversammlung auch sonst die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines binnen vier Wochen zu informieren, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen (§ 20 VerG2002).

Organigramm

Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Steiermark