STATUTEN

STATUTEN: Verein der Grundkatasterführer Österreichs (GKF)

Beschlossen von der Generalversammlung am 26.04.2024 in Wiener Neustadt

§ 1 Name und Sitz

Der „Verein der Grundkatasterführer Österreichs“ ist föderalistisch geführt, unpolitisch und hat seinen Sitz in 1020 Wien, Schiffamtsgasse 1-3. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Förderung der dienststellenübergreifenden Gemeinschaft, Bilden von Netzwerken zum Wissens- und Erfahrungsaustausch.
  2. Wahrung von sozialen und fachlichen Interessen und Vertretung der Standesinteressen der Vereinsmitglieder.
  3. Veranstalten und Abhalten von Vereinsversammlungen, Vorträgen, Schulungen und Diskussionen über wissenschaftliche, fachliche und gemeinnützige Fragen.
  4. Herausgabe von Vereinsinformationen in analoger oder digitaler Form.
  5. Zur Verfügung stellen von Informationen sowie Einrichtung der notwendigen Infrastruktur zum Gebrauch durch die Vereinsmitglieder.
  6. Pflege der Geselligkeit durch Veranstaltung von Ausflügen und Festen.
  7. Sammeln und Einbringen von Verbesserungsvorschlägen, die aus dem Arbeitsumfeld der Vereinsmitglieder stammen.
  8. Gewährung von Unterstützung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

§ 3 Einnahmen des Vereines

  1. Mitglieds- und Förderungsbeiträge: Die Höhe wird von der Vereinsleitung vorgeschlagen und durch die Generalversammlung beschlossen.
  2. Spenden, Förderungen oder sonstige Vermögenszufälle, eventuelle Zinsen aus dem Vermögen des Vereines.

§ 4 Ausgaben des Vereines

Das Vermögen des Vereines darf nur für in diesen Statuten bezeichnete Zwecke verwendet werden. Das Vermögen des Vereines darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden.

§ 5 Mitglieder des Vereines

  • Ordentliche Mitglieder: Bedienstete im Bereich des BEV in einem aktiven Dienstverhältnis.
  • Außerordentliche Mitglieder: Bedienstete des Ruhestandes, die im BEV ein Dienstverhältnis hatten.
  • Assoziierte Mitglieder: Aktive Bedienstete außerhalb des BEV in verwandter Dienstverwendung (z.B. Ministerien).
  • Unterstützende Mitglieder: Personen oder juristische Personen, die den Förderungsbeitrag entrichten.
  • Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 6 Mitgliedschaft – Pflichten und Rechte

  1. Beginn: Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Antrages.
  2. Ende: Durch Austritt, Ausschluss oder Ableben. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (BEV) erfolgt eine automatische Übernahme als außerordentliches Mitglied.
  3. Beitragspflicht: Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich zu entrichten (Kalenderjahr). Neue ordentliche Mitglieder zahlen im ersten Jahr keinen Beitrag.
  4. Rechte: Teilnahme an Versammlungen, aktives Stimmrecht (ordentliche/assoziierte Mitglieder) und passives Wahlrecht.

§ 7 Interne Gruppen

  1. Der Verein errichtet Landesgruppen ohne Rechtspersönlichkeit sowie eine Gruppe der Pensionisten/Pensionistinnen.
  2. Jede Landesgruppe sowie die Pensionistengruppe entsenden Vertreter in die Vereinsleitung.

§ 8 Vereinsleitung

  1. Besteht aus: Bundesobmann/-frau, Stellvertretern, Schriftführer/in (inkl. Stellv.), Kassier/in (inkl. Stellv.), Landesobmännern/-frauen, Pensionistenvertretern und Fachberatern.
  2. Die Funktionsperiode umfasst fünf Jahre.
  3. Die Tätigkeit der Funktionäre ist ehrenamtlich.

§ 9 Wahlen

  1. Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel (analog oder digital) mit relativer Stimmenmehrheit.
  2. Wahlvorschläge müssen spätestens 6 Wochen vor der Wahl beim Wahlausschuss eingelangt sein.

§ 10 Aufgaben der Funktionäre

  • Bundesobmann/-frau: Vertretung nach Außen, Einberufung und Vorsitz bei Versammlungen.
  • Schriftführer/in: Protokollführung und Erledigung von Schriftstücken.
  • Kassier/in: Verbuchung der Finanzen, Mitgliederlisten und Abrechnungsübersicht.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Bundesobmann/-frau, Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassier/in. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 12 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden für die Funktionsperiode gewählt.
  2. Die Abrechnungsübersicht muss binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden.
  3. Die Rechnungsprüfung hat binnen vier Monaten nach Erstellung der Übersicht zu erfolgen.

§ 13 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

Findet jährlich statt. Sie ist zuständig für den Rechenschaftsbericht, Wahlergebnisse, Statutenänderungen und die Festsetzung der Beiträge. Sie ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 14 Außerordentliche Generalversammlung

Wird einberufen durch den Bundesobmann, Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von 1/3 der Landesgruppen bzw. 1/10 der Mitglieder.

§ 15 Landesversammlungen

Werden alljährlich vom Landesobmann einberufen zur Berichterstattung und Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung.

§ 16 Streitigkeiten – Schiedsgerichte

Vereinsinterne Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern beigelegt. Gegen die Entscheidung gibt es keinen Rekurs.

§ 17 Auflösung des Vereines

Die Generalversammlung bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Bei behördlicher Auflösung fällt das Vermögen dem Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs zu.

§ 18 Informationspflicht

Die Vereinsleitung muss die Mitglieder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder binnen vier Wochen über die Tätigkeit und Finanzgebarung informieren.

Organigramm

Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Steiermark