
STATUTEN: Verein der Grundkatasterführer Österreichs (GKF)
Beschlossen von der Generalversammlung am 26.04.2024 in Wiener Neustadt
§ 1 Name und Sitz
Der „Verein der Grundkatasterführer Österreichs“ ist föderalistisch geführt, unpolitisch und hat seinen Sitz in 1020 Wien, Schiffamtsgasse 1-3. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
§ 2 Zweck des Vereines
- Förderung der dienststellenübergreifenden Gemeinschaft, Bilden von Netzwerken zum Wissens- und Erfahrungsaustausch.
- Wahrung von sozialen und fachlichen Interessen und Vertretung der Standesinteressen der Vereinsmitglieder.
- Veranstalten und Abhalten von Vereinsversammlungen, Vorträgen, Schulungen und Diskussionen über wissenschaftliche, fachliche und gemeinnützige Fragen.
- Herausgabe von Vereinsinformationen in analoger oder digitaler Form.
- Zur Verfügung stellen von Informationen sowie Einrichtung der notwendigen Infrastruktur zum Gebrauch durch die Vereinsmitglieder.
- Pflege der Geselligkeit durch Veranstaltung von Ausflügen und Festen.
- Sammeln und Einbringen von Verbesserungsvorschlägen, die aus dem Arbeitsumfeld der Vereinsmitglieder stammen.
- Gewährung von Unterstützung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
§ 3 Einnahmen des Vereines
- Mitglieds- und Förderungsbeiträge: Die Höhe wird von der Vereinsleitung vorgeschlagen und durch die Generalversammlung beschlossen.
- Spenden, Förderungen oder sonstige Vermögenszufälle, eventuelle Zinsen aus dem Vermögen des Vereines.
§ 4 Ausgaben des Vereines
Das Vermögen des Vereines darf nur für in diesen Statuten bezeichnete Zwecke verwendet werden. Das Vermögen des Vereines darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden.
§ 5 Mitglieder des Vereines
- Ordentliche Mitglieder: Bedienstete im Bereich des BEV in einem aktiven Dienstverhältnis.
- Außerordentliche Mitglieder: Bedienstete des Ruhestandes, die im BEV ein Dienstverhältnis hatten.
- Assoziierte Mitglieder: Aktive Bedienstete außerhalb des BEV in verwandter Dienstverwendung (z.B. Ministerien).
- Unterstützende Mitglieder: Personen oder juristische Personen, die den Förderungsbeitrag entrichten.
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Mitgliedschaft – Pflichten und Rechte
- Beginn: Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Antrages.
- Ende: Durch Austritt, Ausschluss oder Ableben. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (BEV) erfolgt eine automatische Übernahme als außerordentliches Mitglied.
- Beitragspflicht: Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich zu entrichten (Kalenderjahr). Neue ordentliche Mitglieder zahlen im ersten Jahr keinen Beitrag.
- Rechte: Teilnahme an Versammlungen, aktives Stimmrecht (ordentliche/assoziierte Mitglieder) und passives Wahlrecht.
§ 7 Interne Gruppen
- Der Verein errichtet Landesgruppen ohne Rechtspersönlichkeit sowie eine Gruppe der Pensionisten/Pensionistinnen.
- Jede Landesgruppe sowie die Pensionistengruppe entsenden Vertreter in die Vereinsleitung.
§ 8 Vereinsleitung
- Besteht aus: Bundesobmann/-frau, Stellvertretern, Schriftführer/in (inkl. Stellv.), Kassier/in (inkl. Stellv.), Landesobmännern/-frauen, Pensionistenvertretern und Fachberatern.
- Die Funktionsperiode umfasst fünf Jahre.
- Die Tätigkeit der Funktionäre ist ehrenamtlich.
§ 9 Wahlen
- Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel (analog oder digital) mit relativer Stimmenmehrheit.
- Wahlvorschläge müssen spätestens 6 Wochen vor der Wahl beim Wahlausschuss eingelangt sein.
§ 10 Aufgaben der Funktionäre
- Bundesobmann/-frau: Vertretung nach Außen, Einberufung und Vorsitz bei Versammlungen.
- Schriftführer/in: Protokollführung und Erledigung von Schriftstücken.
- Kassier/in: Verbuchung der Finanzen, Mitgliederlisten und Abrechnungsübersicht.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Bundesobmann/-frau, Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassier/in. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
§ 12 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden für die Funktionsperiode gewählt.
- Die Abrechnungsübersicht muss binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden.
- Die Rechnungsprüfung hat binnen vier Monaten nach Erstellung der Übersicht zu erfolgen.
§ 13 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
Findet jährlich statt. Sie ist zuständig für den Rechenschaftsbericht, Wahlergebnisse, Statutenänderungen und die Festsetzung der Beiträge. Sie ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 14 Außerordentliche Generalversammlung
Wird einberufen durch den Bundesobmann, Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von 1/3 der Landesgruppen bzw. 1/10 der Mitglieder.
§ 15 Landesversammlungen
Werden alljährlich vom Landesobmann einberufen zur Berichterstattung und Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung.
§ 16 Streitigkeiten – Schiedsgerichte
Vereinsinterne Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern beigelegt. Gegen die Entscheidung gibt es keinen Rekurs.
§ 17 Auflösung des Vereines
Die Generalversammlung bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Bei behördlicher Auflösung fällt das Vermögen dem Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs zu.
§ 18 Informationspflicht
Die Vereinsleitung muss die Mitglieder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder binnen vier Wochen über die Tätigkeit und Finanzgebarung informieren.











